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ASoK 12, Dezember 2022, Seite 474

Übertragung von direkten Leistungszusagen an eine belegschaftseigene Wohlfahrtseinrichtung

1. Der Eingriff in ein (auf der Grundlage des § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) durch Betriebsvereinbarung geregeltes Pensionssystem durch Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung ist bezüglich der noch aktiven Arbeitnehmer nach den allgemeinen Derogationsgrundsätzen möglich. Dabei muss allerdings die Verhältnismäßigkeit dieser Vorgangsweise gewahrt sein.

2. Beruhte die direkte Leistungszusage auf einer Betriebsvereinbarung, können Betriebsinhaber und Betriebsrat diese direkte Leistungszusage uno actu etwa im Zuge der Übertragung von Anwartschaften (im Falle einer Pensionskassenzusage) beseitigen, wenn dem Sachlichkeitsgebot entsprochen wird. Die vollständige Übertragung des Deckungserfordernisses soll dabei bewirken, dass die bestehende Pensionszusage in ihrer Gesamtheit aus dem Geltungsbereich der Regelungen des BPG für direkte Leistungszusagen ausscheidet und nunmehr dem Regime der Pensionskassenzusage untersteht. Dies kann nur gelingen, wenn die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung der direkten Leistungszusage beseitigt werden; der Arbeitgeber muss demnach von der direkten Leistungszusage „entpflichtet“ werden, wobei die Art der Entpflichtung davon abhängt, auf welchen rechtlichen Grundlagen die direkte Lei...

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