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AlVG: Ist die Erledigung in Form automationsunterstützter Ausfertigungen von Bescheiden ohne Amtssignatur verfassungswidrig?
Laut § 47 Abs 1 letzter Satz AlVG bedürfen zwar Ausfertigungen des AMS, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Für den VwGH entstanden im vorliegenden Fall jedoch Zweifel daran, ob diese Bestimmung (noch) verfassungskonform ist.
Das Erfordernis einer Amtssignatur wurde – anders als im AVG – bis heute nicht in das AlVG aufgenommen; dadurch weicht das AlVG von den Erfordernissen des AVG ab.
Art 11 Abs 2 B-VG sieht eine Bedarfskompetenz des Bundes dahin gehend vor, dass dieser, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, unter anderem das Verwaltungsverfahren durch Bundesgesetz regeln kann. Eine solche Regelegung ist durch das AVG erfolgt. Davon abweichende gesetzliche Regelungen sind nach Art 11 Abs 2 letzter Satz B-VG verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstands „erforderlich“ sind.
Der VwGH hegt nun Zweifel daran, ob die vom AVG abweichende Regelung in § 47 Abs 1 letzter Satz AlVG „erforderlich“ im Sinne des Art 11 Abs 2 B-VG und somit verfassungskonform ist. Für den VwGH ist nämlich kein tatsächlicher oder auch ein etwa im Arbeitslosenversicherungsrecht liegender Grund ersichtlic...