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ASoK 8, August 2022, Seite 290

Vergütungsanspruch nach dem EpiG für rückwirkend angeordnete Absonderungen

Im vorliegenden Fall begab sich eine Gemeindemitarbeiterin vom 20. bis zum in Quarantäne, weil sie am Kontakt zu einer mit COVID-19 infizierten Person hatte. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft als Gesundheitsbehörde verkündete (erst) am zunächst telefonisch die Anordnung zur Absonderung (Quarantäne) und erließ schließlich noch am gleichen Tag einen schriftlichen Bescheid, in dem im Spruch eine Absonderung für den Zeitraum vom 20. bis zum angeordnet wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Es stelle sich die Frage, ob ein rückwirkender Bescheid Grundlage für einen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG sein könne. Der VwGH verweist dazu auf seine bisherige Rechtsprechung. Darin stellte er klar, dass ein Absonderungsbescheid zwar in die Zukunft gerichtet sein muss und keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, dass im Nachhinein und rückwirkend eine Absonderung ausgesprochen wird. Liegt jedoch ein bereits rechtskräftiger Bescheid vor, der – wie hier – über den Zeitraum einer Absonderung abspricht, dann kommt diesem Bescheid Bindungswirkung zu. Denn mit einem solchen Bescheid wird die (Vor-)Frage beantwortet, ob und für welchen Zeitraum ein Anspruch auf Vergütung nach § 32 EpiG...

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