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Das Kriterium der „verstärkten Auslastung“ im Saisonbetrieb
Erste OGH-Entscheidung zur Neuregelung der Kündigungsfristen im Hotel- und Gastgewerbe
Laut der OGH-Entscheidung vom , 9 ObA 116/21f, kommt es bei der Prüfung, ob eine Saisonbranche im Sinne des § 1159 Abs 2 bzw Abs 4 ABGB vorliegt, auf die tatsächlichen Verhältnisse an, unabhängig von einer Einschätzung durch die Sozialpartner. Das verfügbare Zahlenmaterial der Branchen zum Tatbestand „erheblich verstärkt arbeiten“ (§ 53 Abs 6 ArbVG) wird ein zentrales Beweisthema für die Anwendbarkeit der Kündigungsfristen sein.
1. Feststellungsantrag
§ 1159 Abs 2 letzter Satz ABGB ermächtigt die Sozialpartner, für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, durch Kollektivvertrag abweichende Kündigungsregeln für Arbeiter festzulegen.
Mit einem Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG begehrten der Fachverband Hotellerie und der Fachverband Gastronomie der Wirtschaftskammer Österreich die Feststellung, dass die im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe enthaltene Kündigungsregel, wonach das unbefristete Arbeitsverhältnis nur mit 14-tägiger Kündigungsfrist gelöst werden kann, über den hinaus wirksam ist.
Der ÖGB brachte daraufhin einen eigenen Feststellungsantrag beim OGH ein. Er brachte vor, dass der Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe nicht als Sais...