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ASoK 8, August 2022, Seite 312

Dienstunfähigkeit nach dem Kollektivvertrag für das AUA-Bordpersonal

Die Einschränkung des Entlassungstatbestands der Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG auf den vom Dienstnehmer verschuldeten Entzug der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung seiner im Dienstvertrag bedungenen Dienste durch Punkt 32.6. des Kollektivvertrages für das AUA-Bordpersonal ist zulässig. – (§ 27 Z 2 AngG; Punkt 32.6. des Kollektivvertrages für das AUA-Bordpersonal)

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Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.
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