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Dienstunfähigkeit nach dem Kollektivvertrag für das AUA-Bordpersonal
Die Einschränkung des Entlassungstatbestands der Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG auf den vom Dienstnehmer verschuldeten Entzug der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung seiner im Dienstvertrag bedungenen Dienste durch Punkt 32.6. des Kollektivvertrages für das AUA-Bordpersonal ist zulässig. – (§ 27 Z 2 AngG; Punkt 32.6. des Kollektivvertrages für das AUA-Bordpersonal)
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