BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 272
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zuständigkeit des Senates (§ 272 Abs 1) | ||
A. | Auf Antrag | ||
B. | Auf Verlangen des Einzelrichters | ||
II. | Zuständigkeiten des Berichterstatters bzw des Senates (§ 272 Abs 4 bis 5) |
Vorspann
Die §§ 272 bis 277 enthalten Verfahrensvorschriften insbesondere für das Senatsverfahren. Für welche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Beschwerdeverfahren die Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter, sondern durch einen Senat in Betracht kommt, sowie die Zusammensetzung solcher Senate ist in bundes- bzw landesgesetzlichen Organisationsvorschriften oder in Abgabenvorschriften (Materiengesetzen) zu regeln (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 19).
§ 272 Abs 2 folgt inhaltlich (abgesehen von dessen lit d) im Wesentlichen dem Vorbild des § 282 Abs 1. Allerdings kann der Einzelrichter (im Unterschied zum Referenten nach § 282 Abs 1 aF) die Entscheidung durch den Senat nicht mehr deshalb verlangen, weil die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen.
Die §§ 272 bis 277 sind sinngemäß für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden und Säumnisbeschwerden (zufolge § 283 Abs 7 lit h bzw § 284 Abs 7 lit g) anzuwenden.