BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 272
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zuständigkeit des Senates (§ 272 Abs 1) | ||
A. | Auf Antrag | ||
B. | Auf Verlangen des Einzelrichters | ||
II. | Zuständigkeiten des Berichterstatters bzw des Senates (§ 272 Abs 4 bis 5) |
Vorspann
Die § 272 bis 277 enthalten Verfahrensvorschriften insbesondere für das Senatsverfahren. Für welche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Beschwerdeverfahren die Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter, sondern durch einen Senat in Betracht kommt, sowie die Zusammensetzung solcher Senate ist in bundes- bzw landesgesetzlichen Organisationsvorschriften oder in Abgabenvorschriften (Materiengesetzen) zu regeln (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 19).
§ 272 Abs 2 folgt inhaltlich (abgesehen von dessen lit d) im Wesentlichen dem Vorbild des § 282 Abs 1. Allerdings kann der Einzelrichter (im Unterschied zum Referenten nach § 282 Abs 1 aF) die Entscheidung durch den Senat nicht mehr deshalb verlangen, weil die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen.
Die § 272 bis 277 sind sinngemäß für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden und Säumnisbeschwerden (zufolge § 283 Abs 7 lit h bzw § 284 Abs 7 lit g) anzuwenden.