BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 225
Literatur: Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, insbesondere 81 ff und 126 ff; Arnold, Anm zu , 85/16/0026, AnwBl 1985, 597; Taucher, Erbschaften, Umsatzsteuer-Verkehrsteuern, Wien 1992, 71; Langheinrich/Ryda, Abgabenbehördliche Geltendmachung persönlicher und sachlicher Haftungen im Einhebungsverfahren, FJ 1999, 336 (339); Kofler/Kristen, Insolvenz2, 137; Stoll, Ermessen im Steuerrecht2, Wien 2001, 409; Ritz, Verjährung und Rechtsschutz, SWK 2003, S 827 (S 830); Fister, Dingliche Bescheidwirkung und Haftung im Abgabenrecht, RFG 2007, 35; Reuter/Fuchs, EU-Zollrecht, Rz 332.5.5.
Erlässe: RAE, Rz 1300 ff.
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Eine sachliche Haftung (Sachhaftung) liegt vor, wenn eine Sache grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum oder Besitz sie sich befindet, zur Befriedigung einer Forderung in Anspruch genommen und verwertet werden kann (zB Ellinger in Bauer-FS, 25; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 225, 657).
Die Sachhaftung geht allen Rechten an der Sache (auch dem Eigentum) vor (, zu § 178 ZollG 1988; , zu § 80 Abs 4 ZollR-DG aF). Die Sachhaftung wirkt gegen den redlichen Besitzer iSd § 367 ABGB und damit auch gegen ...