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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 207

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Begriff, Zweck
16
II.
Anwendungsbereich
710
III.
Verjährungsfrist
1113
IV.
Verjährung bei hinterzogenen Abgaben
1418

I. Begriff, Zweck

1

In der BAO sind zwei Arten von Verjährungen vorgesehen. Die Bemessungs-(Festsetzungs-)Verjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen. Der im § 238 geregelten Einhebungsverjährung unterliegt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen.

2

Die Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechtes (so jedoch Stoll, WBl 1987, 108), sondern solche des Verfahrensrechtes (, 0147; , 2003/16/0138; , 2003/16/0093; , 2006/15/0004; , 2012/15/0111; Rathgeber, SWK 2005, S 87; vgl zB Achatz, Verjährung, in Aktuelles zum Finanzstrafrecht, 78). Daher führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Abgabenanspruches, sondern lediglich zum Verlust des Rechtes, diesen Anspruch geltend zu machen (vgl zB Stoll, BAO, 2159; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 207 Anm 4). Der Eintritt der Verjährung bewirkt nicht das materiellrechtliche Erlöschen des Abgabenanspruches (). Siehe auch § 208 Tz 10 und § 209 Tz 42.

2a

Verjährungsbestimmunge...

BAO | Bundesabgabenordnung

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