Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 176

Christoph Ritz

1

Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten, Aufenthaltskosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und Ersatz der notwendigen Barauslagen.

1a

Nach § 91 Abs 2 letzter Satz ist in der Vorladung von Zeugen auf die gesetzlichen Bestimmungen über Zeugengebühren hinzuweisen; dies gilt sinngemäß für die Vorladung von Auskunftspersonen, die gem § 143 Abs 4 Anspruch auf Zeugengebühren haben.

1b

Ein solcher Hinweis ist (dem Sinn des § 91 Abs 2 entsprechend) auch bei Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage oder schriftlicher Auskünfte iSd § 143 anzubringen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 176 Anm 9; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, ...

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