BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 150
1
Ein schriftlicher Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung ist unabhängig davon zu erstellen, ob eine Schlussbesprechung stattgefunden hat. Ein solcher Bericht ist auch zu verfassen, wenn die Prüfung keine in Bescheiden zu berücksichtigenden Ergebnisse gebracht hat.
2
Der Prüfungsbericht ist kein Bescheid (zB ; , 98/13/0026), sondern ein Aktenvermerk (Stoll, BAO, 1670).
Werden in Auswertung der Prüfungsergebnisse Bescheide erlassen (abgeändert, aufgehoben), so wird der Bericht als Bescheidbegründung (als Teil hievon) dienen, soweit die Bescheide von Aussagen des Prüfungsberichtes nicht abweichen. Solche Abweichungen wären zwar rechtlich zulässig (vgl zB ), werden jedoch in der Praxis selten erfolgen.
Zum Aufbau des Prüfungsberichtes siehe zB Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung, B 2, 69 ff; Stöger/Wakounig/Macho, Fallbeispiele zur Betriebsprüfung2, Wien 1998, 391 ff; Wakounig ua, Betriebsprüfung, D. 4 und Abschnitt „Betriebsprüfungsbericht“.
Zur Beschwerdefrist bei Verweis auf einen Bericht (§ 150) siehe § 245 Abs 1 letzter Satz (idF FVwGG 2012).
3
§ 150 gilt nicht für „Liquiditätsprüfungen“ iSd § 147 Abs 2. Ein we...