BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 103
Literatur: Ellinger, Änderungen im Bereich des Zustellwesens, ÖStZ 1983, 50; Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, 146 ff; Achatz, Das neue Zustellrecht, NZ 1983, 113 (121); Berger, Verfahrensökonomie im Verfahren erster Instanz nach AVG und BAO, Wien 1986, 92 f; Ritz, Außenprüfung – Vollmachten – Fristen, SWK 2004, S 56 (S 58); oV, Zustellvollmacht in Abgabensachen, AnwBl 2012, 179; Sutter, Verspätete Beschwerde wegen Unwirksamkeit von eingeschränkten Zustellbevollmächtigungen in Abgabensachen, AnwBl 2012, 497; Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, 274 ff.
Erlässe: Nachweis von Vollmachten, AÖF 2001/225; Salzburger Steuerdialog 2010, BAO, Frage 9, AÖF 2010/207.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vorladungen | |
II. | Erledigungen im Einhebungsverfahren | |
III. | Zur Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung führende Einschränkungen (§ 103 Abs 2) |
I. Vorladungen
1
Vorladungen iSd § 91 sind stets dem Vorgeladenen zuzustellen; dies gilt unabhängig davon, ob eine Zustellungsbevollmächtigung im betreffenden Verfahren ausgewiesen ist.
§ 103 Abs 1 gilt nur für Vorladungen (Ladungsbescheide) gem § 91, nicht jedoch für „einfache“ Ladungen, wie etwa solche nach...