Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 81

Christoph Ritz

Erlässe: Widerspruch gemäß § 81 Abs 8 BAO – gesonderte Bescheidzustellung, ÖStZ 1997, 223; Richtlinien zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO), AÖF 2010/36, Abschn 9; Salzburger Steuerdialog 2016, BAO, Frage 12.

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Wer für eine OG, KG, GesBR, EWIV, unechte stille Gesellschaft, Miteigentumsgemeinschaft oder ein ähnliches Gebilde zur Führung der Geschäfte iSd § 81 Abs 1 bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden Gesellschaftsvertrag. Subsidiär gelten die entsprechenden Bestimmungen des UGB bzw des ABGB.

Subsidiär ist somit bei einer OG nach § 114 UGB jeder Gesellschafter, bei einer KG jeder Komplementär einzelvertretungsbefugt (§§ 161 und 164 UGB).

Bei einer GesBR sind grundsätzlich alle Gesellschafter einzeln vertretungsbefugt (vgl §§ 1189, 1190 und 1196 ABGB, jeweils idF BGBl I 2014/83).

Bei einer Miteigentumsgemeinschaft sind ...

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