BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 42
1
Aus der Forderung, die tatsächliche Geschäftsführung müsse den Bestimmungen der Satzung entsprechen, ergibt sich ua die Begünstigungsschädlichkeit der Förderung anderer als in der Satzung genannter begünstigter Zwecke (zB Breinl, Handbuch, Tz 21/178; ; VereinsR 2001, Rz 127; Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 286; Renner in Achatz, Non-Profit-Organisationen III, 95).
Schädlich im genannten Sinn ist weiters, wenn die Körperschaft zur Finanzierung der Förderung begünstigter Zwecke Mittel (zB Veranstaltungen, Betrieb einer Kantine) einsetzt, die nicht in der Rechtsgrundlage genannt sind (vgl zB VereinsR 2001, Rz 128).
2
Fördert die Körperschaft nur einige der in der Rechtsgrundlage genannten (begünstigten) Zwecke, so steht dies abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht entgegen (zB Denk, Religiöse Interessen, 88; VereinsR 2001, Rz 130; Achatz/Haller in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 5 Tz 114; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 42, 170).
3
Auch wenn die Körperschaft ihr Vermögen vollständig der Förderung begünstigter Zwecke zu widmen hat, ist es doch nicht erforderlich, die gesamten Einnahmen im selben Kalenderjahr hiefür zu verwenden. Die Zurücklegung von Mitteln als „eiserne Reserve“ bzw zur Finanzierung künftiger...