Bilanzrecht, Band I
1. Aufl. 2009
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§ 276 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer
Übersicht
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Rz | |||||
I. | Kommentierung UGB | ||||
1. | Allgemeines | ||||
2. | Anwendungsvoraussetzungen | ||||
2.1 | Allgemeine Voraussetzungen | ||||
2.1.1 | Prüfung iSd § 268 UGB | ||||
2.1.2 | Bedeutung der Meinungsverschiedenheiten für die Abschlussprüfung | ||||
2.2 | Meinungsverschiedenheiten | ||||
2.2.1 | Auslegungs-, Anwendungsmeinungsverschiedenheit und Feststellung strittiger Tatsachen | ||||
2.2.2 | Involvierte Personen | ||||
2.2.3 | Gesetzliche Vorschriften und Vorschriften der Satzung bzw des Gesellschaftsvertrages | ||||
3. | Verfahren | ||||
3.1 | Außerstreitverfahren | ||||
3.2 | Antrag | ||||
3.3 | Antragsberechtigte | ||||
3.4 | Gericht |
Literatur
Potthof, Ist die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses auf Konflikt angelegt?, WPg 1980, 322; Wünsch, Die Änderung der Vorschriften über die Abschlussprüfung durch das RLG im Lichte der Europäischen Integration, in FS Frotz (1993), 883.
I. Kommentierung UGB
1. Allgemeines
1
Das besondere (Außerstreit-)Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft nach § 276 UGB verfolgt zwei Zwecke, nämlich einerseits die Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und andererseits die Möglichkeit, bei Vorliegen strittiger Punkte die Abschlusspr...