Bilanzrecht, Band I
1. Aufl. 2009
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§ 216 Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern
Übersicht der Kommentierung
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Literatur
Geist in Jabornegg, HGB, 1997; Torggler/Torggler in Straube, HGB-Kommentar; Schauer in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, HBA3, 1998; Ritz, BAO-Kommentar3, 2005.
I. Kommentierung UGB
1
Die vorliegende Bestimmung betrifft entsprechend dem mittlerweile nicht mehr zutreffenden Verweis auf § 189 Abs 3 (nunmehr wohl § 190 Abs 5 UGB, der aber mit dem alten § 189 Abs 3 HGB nicht wortgleich ist) auf Datenträgern gespeicherte oder mikroverfilmte „Bücher“ und „Geschäftsbriefe“ (im Verständnis von Handelsbüchern und Handelsbriefen entsprechend dem Verweis auf § 189 Abs 3 HGB – zur Frage des Inhalts der Begriffe Handelsbücher und Handelsbriefe vgl die Ausführungen von Torggler/Torggler in Straube, Vor § 189 Rz 36 und § 189 Rz 19 mwN).
2
Die Bestimmung regelt in keiner Weise, was oder wie lange etwas aufzubewahren ist (dies ist die Funktion des § 212), es geht bei § 216 ausschließlich um die Frage der Vorlage von bestimmten Unterlagen, die auf Datenträgern in welcher Form auch immer (vgl dazu ausführlich Schauer in HBA3, § 216, Rz 4 ff) gespeichert werden.
3
Die Vorlage gemäß § 216 setzt eine...