Bilanzrecht, Band I
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 214 Auszug bei Vorlage im Rechtsstreit
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||
I. | Kommentierung UGB | ||
1. | Inhalt und Entstehung der Norm | ||
2. | Anwendungsbereich | ||
3. | Einsichtnahme und Anfertigung eines Auszuges | ||
4. | Zuziehung von Sachverständigen |
Literatur
Bajons, Die Beweiführung durch Handelsbücher – Zugleich ein Beitrag zu den Grenzen prozessualer Vorlagepflichten, NZ 1991, 51; Feil, Handelsbücher als Beweismittel, GesRZ 1977, 7.
I. Kommentierung UGB
1. Inhalt und Entstehung der Norm
1
§ 214 UGB konkretisiert, wie bzw in welchem Umfang die Einsichtnahme durch die Parteien in die Bücher bei Vorlage im Rechtsstreit zu erfolgen hat. Um das Interesse der vorlagepflichtigen Partei an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsgebarung zu wahren (vgl Jabornegg, in HBA3, § 214 Rz 2; Torggler/Torggler, in Straube2, § 214 Rz 1), normiert § 214 UGB, dass die Einsichtnahme grundsätzlich auf die den Streitpunkt betreffenden Stellen in den Büchern beschränkt bleiben muss. Damit soll auch verhindert werden, dass durch Vorlage von Büchern Erkundungen möglich werden, die von den Parteibehauptungen nicht gedeckt sind (vgl Hirschler/Six, § 213, Rz 10; ausführlich Jabornegg, in HBA3, § 214 Rz 2). Der übrige Inhalt der Bücher ist lediglich dem Gericht und nur insoweit off...