Bilanzrecht, Band I
1. Aufl. 2009
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§ 213 Vorlage im Rechtsstreit
Übersicht
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Rz | |||
I. | Kommentierung UGB | ||
1. | Inhalt und Entstehung der Norm | ||
2. | Anwendungsbereich | ||
3. | Umfang der Vorlagepflicht |
Literatur
Bajons, Die Beweisführung durch Handelsbücher – Zugleich ein Beitrag zu den Grenzen prozessualer Vorlagepflichten, NZ 1991, 51; Feil, Handelsbücher als Beweismittel, GesRZ 1977, 7; Klicka, Aufklärungspflichten der Prozeßparteien im österreichischen Zivilprozeßrecht, JBl 1992, 231; Rassi, Verfahrensrechtliche Fragen der Bucheinsicht, ÖJZ 1997, 891.
I. Kommentierung UGB
1. Inhalt und Entstehung der Norm
1
§§ 213 ff UGB beinhalten verfahrensrechtliche Vorschriften über die Vorlage der Bücher im Rechtsstreit, die die Vorschriften der ZPO in diesem Bereich ergänzen. § 213 UGB enthält in diesem Zusammenhang eine Ausweitung der diskretionären Gewalt des Gerichts hinsichtlich der Urkundenvorlage in einem Rechtsstreit.
2
Gem § 183 Abs 1 Z 2 ZPO kann das Gericht grundsätzlich verfügen, dass die Parteien in ihren Händen befindliche Urkunden, auf welche sich die eine oder die andere berufen hat, dem Gericht vorlegen. Eine solche Verfügung zur Urkundenvorlage kann allerdings gem § 183 Abs 2 ZPO dann nicht getroffen werden, wenn sich beide Parteien dagegen aussprechen. In Ergänzung zur ZPO bestimmt § 213 Abs 1 UGB, dass das Geric...