BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 20 Wohnsitzfinanzamt
Übersicht der Kommentierung
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I. | Begriff des Wohnsitzfinanzamtes | ||
A. | Rechtslage vor | ||
B. | Rechtslage ab | ||
II. | Zuständigkeiten des Wohnsitzfinanzamtes | ||
III. | Antrag auf Delegierung (§ 20 Abs 4 AVOG 2010) |
I. Begriff des Wohnsitzfinanzamtes
A. Rechtslage vor
1
§ 20 Abs 1 AVOG 2010 (idF BGBl I 2010/9) lautet:
„(1) Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.“
Diese Definition des Wohnsitzfinanzamtes entspricht jener im (durch BGBl I 2010/9 aufgehobenen) § 55 Abs 2 BAO. Nunmehr ist bei mehrfachem Wohnsitz der „überwiegende“ Aufenthalt maßgeblich (in § 55 Abs 2 BAO war vom „vorwiegenden“ Aufenthalt die Rede).
Ein Wohnsitzfinanzamt besteht nur solange, als ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt (im Inland) noch aufrecht ist (Ritz, SWK 2010, S 664).
2
Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt jenes Finanzamt als Wohnsitzfinanzamt, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhä...