TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 20 Wohnsitzfinanzamt

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Begriff des Wohnsitzfinanzamtes
A.
Rechtslage vor
1, 2
B.
Rechtslage ab
2a- 2h
II.
Zuständigkeiten des Wohnsitzfinanzamtes
3, 4
III.
Antrag auf Delegierung (§ 20 Abs 4 AVOG 2010)
5- 8

I. Begriff des Wohnsitzfinanzamtes

A. Rechtslage vor

1

§ 20 Abs 1 AVOG 2010 (idF BGBl I 2010/9) lautet:

„(1) Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.“

Diese Definition des Wohnsitzfinanzamtes entspricht jener im (durch BGBl I 2010/9 aufgehobenen) § 55 Abs 2 BAO. Nunmehr ist bei mehrfachem Wohnsitz der „überwiegende“ Aufenthalt maßgeblich (in § 55 Abs 2 BAO war vom „vorwiegenden“ Aufenthalt die Rede).

Ein Wohnsitzfinanzamt besteht nur solange, als ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt (im Inland) noch aufrecht ist (Ritz, SWK 2010, S 664).

2

Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt jenes Finanzamt als Wohnsitzfinanzamt, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhä...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.