Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 38

Christoph Ritz

1

Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften selbst sind Körperschaften öffentlichen Rechtes (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 38 Anm 2; Hohenwarter/Mayr in Lang/Schuch/Staringer, KStG2, § 1 Rz 75) und fallen somit nicht unter § 38.

Gegen die Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (, B 150/88).

2

Für eine Aufzählung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften siehe zB Tanzer/Unger, BAO 2016/2017, 72 f und Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 38 Anm 1.

3

Nicht begünstigt sind die Besichtigung von Kirchen und Domschätzen sowie die Durchführung von Turmbesteigungen (zB VereinsR 2001, Rz 97; Tipke/Kruse, AO, § 54 Tz 3; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 38, 159). Der Verkauf von Messwein, Devotionalien und Andenken ist nicht begünstigt (zB VereinsR 2001, Rz 103; Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG, § 5 Tz 309).

4

Zur Rechtsstellung religiöser Bekenntnisgemeinschaften (iSd BGBl I 1998/19) und ihrer steuerlichen Behandlung siehe VereinsR 2001, Rz 37 ff; Baldauf, FJ 2002, 129; Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit2, 73; Tanzer/Unger, BAO 2016/2017, 73 f.

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.