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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 17

Christoph Ritz

1

Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die

  • ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben,

  • im Inland keine Betriebsstätte haben und

  • im Inland keine Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.

2

Ein Unternehmen betreibt sein Unternehmen von dort, wo sich die Leitung befindet (Stoll, BAO, 696, zu § 61 BAO aF).

Betriebsstätte ist jene nach § 29 BAO (vgl RV/0104-G/10; aM Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 17 AVOG 2010 Anm 1, wonach trotz § 7 Abs 3 AVOG 2010 hier wohl der Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte gemeint ist).

3

Durch die Konzentration der Zuständigkeit auf ein einziges Finanzamt (vgl ) wird vermieden, dass sich für den inländischen Abfuhrpflichtigen Zweifel ergeben können, welches Finanzamt für die Erhebung der Umsatzsteuer des ausländischen Unternehmers zuständig ist (Kolacny/Caganek, UStG3, § 27 Anm 6).

4

Das Finanzamt Graz-Stadt ist weiters nach § 27 Abs 8 letzter Satz UStG 1994 für das Zulassungsverfahren (Fiskalvertreter) zuständig.

Weitere Zuständigkeiten des Finanzamtes Graz-Stadt ergeben sich aus: § 15 Abs 1 AVOG 2010, §§ 10 und 10a Abs 3 AVOG 2010-DV, § 47 Abs 1 EStG 1988, § 6a Abs 6 KStG 1988, § 3a VO über ein eigenes Verfahren für die Ers...

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