BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 17
1
Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die
ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben,
im Inland keine Betriebsstätte haben und
im Inland keine Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.
2
Ein Unternehmen betreibt sein Unternehmen von dort, wo sich die Leitung befindet (Stoll, BAO, 696, zu § 61 BAO aF).
Betriebsstätte ist jene nach § 29 BAO (vgl RV/0104-G/10; aM Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 17 AVOG 2010 Anm 1, wonach trotz § 7 Abs 3 AVOG 2010 hier wohl der Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte gemeint ist).
3
Durch die Konzentration der Zuständigkeit auf ein einziges Finanzamt (vgl ) wird vermieden, dass sich für den inländischen Abfuhrpflichtigen Zweifel ergeben können, welches Finanzamt für die Erhebung der Umsatzsteuer des ausländischen Unternehmers zuständig ist (Kolacny/Caganek, UStG3, § 27 Anm 6).
4
Das Finanzamt Graz-Stadt ist weiters nach § 27 Abs 8 letzter Satz UStG 1994 für das Zulassungsverfahren (Fiskalvertreter) zuständig.
Weitere Zuständigkeiten des Finanzamtes Graz-Stadt ergeben sich aus: § 15 Abs 1 AVOG 2010, §§ 10 und 10a Abs 3 AVOG 2010-DV, § 47 Abs 1 EStG 1988, § 6a Abs 6 KStG 1988, § 3a VO über ein eigenes Verfahren für die Ers...