FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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S. 1066Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2008)
Stand September 2010
(Quelle: Erlass BMWFJ , BMWFJ-510104/0001-II/1/2010)
Teil 1 FLAG 1967
02.01 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe
1. Die Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ sind im § 26 Bundesabgabenordnung, BGBI. Nr. 194/1961, bestimmt. Anzuwenden ist daher auch § 26 Abs. 3 BAO, wonach Auslandsbeamte, die im Inland keinen Wohnsitz haben, wie Personen zu behafndeln sind, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Zu beachten ist auch § 13 Abs. 1 Entwicklungshelfergesetz, BGBI. Nr. 574/1983, wonach Entwicklungshelfer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe so behandelt werden, als ob sie ausschließlich im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hätten und sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten. Das Gleiche gilt für die Ehegatten der Auslandsbeamten und der Entwicklungshelfer, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, ...