AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 162 Anmeldung und Prüfung des Beschlusses
Literatur
Siehe die Literaturangaben bei § 159.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entwicklung | |||
C. | Parallelvorschriften | |||
1. | Europäische Union | |||
2. | Deutschland | |||
II. | Anmeldung | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Inhalt der Anmeldung | |||
C. | Beilagen | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Kostenberechnung, behördliche Genehmigung | |||
3. | Sacheinlageverträge, Prüfbericht | |||
4. | Satzungstext | |||
III. | Firmenbuchgerichtliches Verfahren | |||
A. | Prüfpflicht | |||
B. | Sacheinlagen | |||
C. | Entscheidung und Rechtsmittel | |||
D. | Eintragung | |||
IV. | Wirkung der Eintragung | |||
V. | Genehmigtes bedingtes Kapital | |||
A. | Ermächtigung | |||
B. | Ausnützung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Allgemeines: § 162 beschäftigt sich mit der Anmeldung des Beschlusses über das bedingte Kapital; dem entspricht § 151 bei der ordentlichen Kapitalerhöhung. Die Anmeldung der Durchführung nach § 155 hat hingegen bei der bedingten Kapitalerhöhung keine Entsprechung; denn die Anmeldung nach § 168 ist bloß deklarativ, das Kapital wird nach § 167 bereits durch die Ausgabe der Aktien erhöht. Daher werden einige Prüfungsaufgaben (behördliche Genehmigungen etc), die bei der ordentlichen Kapitalerhöhung erst bei der Anmeldung der Durchführung vorzuneh...