AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 157 Veröffentlichung der Eintragung
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
1
Zweck, Entwicklung: Die Norm beabsichtigt, die beteiligten Verkehrskreise über die Durchführung der Kapitalerhöhung zu unterrichten; gleichzeitig werden auch die Festsetzungen für Sacheinlagen veröffentlicht, die sonst keine Publizität erhalten. Die Veröffentlichung ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung. Die Bestimmung stammt aus dem dAktG 1937. Im AktG 1965 wurden nur terminologische Änderungen vorgenommen; seit dem EU-GesRÄG muss die Veröffentlichung auch einen Hinweis auf den Bericht des Sachverständigen enthalten. Die Norm findet auch auf das genehmigte Kapital Anwendung (vgl § 170 Abs 1), für das bedingte Kapital jedoch nicht (vgl aber § 163).
2
Parallelvorschriften: Art 14 Abs 1 lit b) RL 2017/1132 sieht nur eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der mit der Kapitalerhöhung einher gehenden Satzungsänderung vor. Die Veröffentlichungspflicht für den Prüfbericht über die Sacheinlagen ergibt sich aus Art 49 Abs 3 RL 2017/1132. Die frühere Parallelnorm in § 190 dAktG wurde 2006 aufgehoben; zu...