AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 136 Verzicht und Vergleich
Literatur
Siehe das Schrifttum bei § 134.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entwicklung und Parallelvorschriften | |||
1. | Entwicklung | |||
2. | Parallelvorschriften | |||
II. | Die Zulässigkeit von Verzicht und Vergleich | |||
A. | Anwendungsbereich | |||
B. | Voraussetzungen |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Gemäß § 136 kann die Gesellschaft auf einen nach § 134 Abs 1 geltend zu machenden Anspruch nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Geltendmachung verlangenden Aktionären weniger als 10% (§ 134 Abs 1 zweiter Satz) bzw 5% (§ 134 Abs 2 dritter Satz) verbleiben und die übrigen Aktionäre dem Verzicht oder dem Vergleich zustimmen. Dadurch wird die Dispositionsmöglichkeit der Gesellschaft über das Minderheitsverlangen eingeschränkt und verhindert, dass das Minderheitsverlangen nachträglich ausgehebelt wird. Die selbständige Bedeutung der Vorschrift ist jedoch wegen den speziellen Regelungen in den §§ 43, 44, 47, 52, 56, 84 und 99 gering.
B. Entwicklung und Parallelvorschriften
1. Entwicklung
2
§ 136 geht in der Stammfassung des dAktG 1937 auf § 270 dHGB zurück, der mit dem dHGB 1897 erstmals eingeführt wurde. Das öAktG 1965 hat § 124 dAktG 1937 bis auf ...