AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 131 Auswahl der Sonderprüfer
Literatur
W Doralt, Abschlussprüfung neu: Unabhängigkeit geschwächt und Haftung reduziert! ÖBA 2006, 173; Nowotny, Kein Honoraranspruch des befangenen Abschlussprüfers, RdW 1992, 330; vgl ferner die Literaturhinweise zu § 130.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung | ||
C. | Parallelvorschriften | ||
II. | Eignungserfordernisse (Abs 1) | ||
III. | Bestellungsverbote (Abs 2) | ||
IV. | Rechtsfolgen bei Verstößen | ||
A. | Bestellung durch die HV | ||
B. | Bestellung durch das Gericht |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die Norm betrifft die Auswahl der Sonderprüfer und legt in Abs 1 die Eignungserfordernisse bei gerichtlicher Bestellung fest. Abs 2 enthält gesetzliche Bestellungsverbote, die für durch die HV und das Gericht bestellte Sonderprüfer gleichermaßen gelten. Die Vorschrift will durch die Auswahl geeigneter Personen eine sachkundige und unbefangene Prüfung gewährleisten.
B. Entwicklung
2
Mit dem AktG 1965 wurde neben einigen sprachlichen Änderungen der Vorschrift des § 119 aF die Anpassung von Abs 1 an § 25 Abs 4 vorgenommen. Der sinngemäße Verweis auf die Bestellungsverbote für Abschlussprüfer (nunmehr §§ 271, 271a UGB) wurde durch das RLG 1990 aufgenommen. Durch das AktR...