AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 123 Stimmrecht bei teileingezahlten Aktien
Literatur
Bachner/Dokalik, Das neue Recht der Hauptversammlung (2010); Brix, Die Hauptversammlung der AG (2018); Bydlinski/Bachner, Aktienrechts-Änderungsgesetz - Der Übergang in das neue Regime, GeS 2009, 88; M. Bauer, Rechtsfragen der Hauptversammlung, unveröff Diss Wien (1990).
Internationale Literatur
Pohle, Das Stimmrecht der nicht volleinbezahlten Aktien, BankArch 1936/37, 447.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen | |||
1. | Entwicklung | |||
2. | Parallelregelungen | |||
II. | Grundregel: Stimmrecht ab vollständiger Leistung der Einlageverpflichtung (Abs 1) | |||
III. | Ausnahme bei satzungsmäßiger Vorverlegung (Abs 2) | |||
IV. | Ausnahme ohne satzungsmäßige Vorverlegung bei unvollständiger Einlageleistung (Abs 3) |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 123 regelt den Beginn des Stimmrechts und enthält Bestimmungen zum Stimmrecht bei unvollständiger Einlageleistung, welche der Bildung von verkappten Mehrstimmrechtsaktien entgegenwirken sollen. § 123 spielt allerdings nur für Namensaktien eine Rolle, da Inhaberaktien gem § 10 Abs 2 sofort voll einzubezahlen sind.
B. Entwicklung und Parallelregelungen
1. Entwicklung
2
§ 123 ...