AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 112 Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft
Literatur
Vgl § 10a, § 111.
Dokalik, Der Nachweis der Aktionärseigenschaft nach dem Entwurf eines ARÄG 2009, GesRZ 2008, 329; Ch Nowotny, Satzungsgestaltung nach dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009, RdW 2009, 566; Potyka, Das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009, ÖJZ 2009, 701; Schimka, Das Teilnahmerecht der Aktionäre an der Hauptversammlung nach dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009, GesRZ 2009, 217.
Internationale Literatur
Zetzsche, Aktionärsidentifikation, Aktionärslegitimation und das Hauptversammlungsverfahren nach ARUG II, AG 2020, 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
A. | Regelungsgegenstand | ||
B. | Entwicklung | ||
C. | Namensaktien und Inhaberaktien | ||
II. | Teilnahmeberechtigung und maßgeblicher Zeitpunkt (Abs 1) | ||
III. | Anmeldeerfordernis | ||
A. | Andmeldeobliegenheit und Gestaltungsfreiheit (Abs 3) | ||
B. | Sonderformen der Teilnahme (Abs 4) |
I. Allgemeines
A. Regelungsgegenstand
1
Die §§ 111 und 112 regeln die Teilnahme an der HV und die Ausübung hauptversammlungsgebundener Aktionärsrechte und unterscheiden dabei danach, ob die Aktien der Gesellschaft an bestimmten Handelsplätzen gehandelt werden. Die Bestimmung des § 112 regelt di...