AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 91 Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat
Literatur
Kalss/Schauer/Winner, Allgemeines Unternehmensrecht3 (2017); Schoibl/Gruber, Miszellen zum Firmenbuchgesetz 1991, WBl 1991, 114.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
A. | Zweck und Regelungsgegenstand | ||
B. | Entwicklung und parallele Regelungen | ||
II. | Anwendungsbereich |
I. Allgemeines
A. Zweck und Regelungsgegenstand
1
Publizitätswirkung: Die Regelung stellt die Publizität der Mitglieder des Kontrollgremiums sicher, was wegen der allgemeinen Zugänglichkeit des Firmenbuchs sowohl den Aktionären als auch Gläubigern oder sonstigen Interessierten zugutekommt; damit wird ein Anknüpfungspunkt für die Kontrolle der Tätigkeit der AR-Mitglieder geschaffen. Die Regelung führt die Bestimmungen in § 29 Abs 2 Z 3 und § 32 Abs 1 über den ersten Aufsichtsrat fort.
B. Entwicklung und parallele Regelungen
2
Erstmals findet sich eine Bekanntmachungsregelung der AR-Mitglieder im AktG 1937/38. Die Novellierung durch das FBG 1991 regelte § 91 AktG neu, sie ersetzte die schlichte Veröffentlichung der AR-Mitglieder in den Bekanntmachungsblättern durch die Eintragung in das Firmenbuch, verzichtete dabei zugleich aber auf die Beibehaltung der amtlichen Überschrift, sodass diese nun eigentlich nicht mehr Te...