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Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg)

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

3. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3464-7

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Dokumentvorschau
Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg) - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 89 Bestellung durch das Gericht

Susanne Kalss

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1, 2
II.
Anwendungsbereich
A.
Zeitlicher Anwendungsbereich
3
B.
Sachlicher Anwendungsbereich
4- 6
C.
Voraussetzungen
7, 8
D.
Antragsverfahren
9- 11
III.
Das gerichtlich bestellte Mitglied
12- 15

I. Allgemeines

1

Zweck und Regelungsgegenstand: Die Regelung normiert einen Mechanismus, der sicherstellt, dass der Aufsichtsrat beschluss- und damit handlungsfähig bleibt, indem das Gericht - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - auf Antrag bestimmter Personen oder Organe ein Aufsichtsratsmitglied zu bestellen hat. Die Vollständigkeit des Gremiums wird durch die Bestimmung nicht gesichert.

2

Entwicklung und parallele Regelungen: Erstmals sieht das AktG 1937/38 eine explizite Regelung für den Notfall mangelnder Beschlussfähigkeit vor. Das Aktienregulativ verpflichtete den Vorstand zur unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung, um einen Aufsichtsrat zu bestellen. Die deutsche - teilweise abweichende - Parallelregelung findet sich in § 104 dAktG, der unter anderem zugleich Regelungen bei Fehlen der Arbeitnehmervertreter vorsieht; § 30d GmbHG sowie § 24a GenG r...

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