AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 89 Bestellung durch das Gericht
Literatur
Wenusch, Bisher Unbeachtetes zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, GesRZ 2006, 4; vgl § 86.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Anwendungsbereich | ||
A. | Zeitlicher Anwendungsbereich | ||
B. | Sachlicher Anwendungsbereich | ||
C. | Voraussetzungen | ||
D. | Antragsverfahren | ||
III. | Das gerichtlich bestellte Mitglied |
I. Allgemeines
1
Zweck und Regelungsgegenstand: Die Regelung normiert einen Mechanismus, der sicherstellt, dass der Aufsichtsrat beschluss- und damit handlungsfähig bleibt, indem das Gericht - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - auf Antrag bestimmter Personen oder Organe ein Aufsichtsratsmitglied zu bestellen hat. Die Vollständigkeit des Gremiums wird durch die Bestimmung nicht gesichert.
2
Entwicklung und parallele Regelungen: Erstmals sieht das AktG 1937/38 eine explizite Regelung für den Notfall mangelnder Beschlussfähigkeit vor. Das Aktienregulativ verpflichtete den Vorstand zur unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung, um einen Aufsichtsrat zu bestellen. Die deutsche - teilweise abweichende - Parallelregelung findet sich in § 104 dAktG, der unter anderem zugleich Regelungen bei Fehlen der Arbeitnehmervertreter vorsieht; § 30d GmbHG sowie § 24a GenG r...