AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 78e Veröffentlichung des Vergütungsberichts
ErlRV zu § 78e
Abs 1:
Die Gesellschaft hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf ihrer Internetseite für zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Dies soll es den Aktionären, potenziellen Anlegern und an der Gesellschaft interessierten Akteuren ermöglichen, die Leistung der Mitglieder des Vorstands nicht nur jährlich, sondern auch über einen längeren Zeitraum prüfen zu können. Die Beurteilung, ob die gewährte Vergütung tatsächlich den langfristigen Interessen der Gesellschaft entsprach, ist nämlich häufig erst nach mehreren Jahren möglich (vgl. Erwägungsgrund 38).
Um das Recht der Mitglieder des Vorstands auf Privatsphäre zu schützen, ist der Zeitraum der Veröffentlichung in Einklang mit anderen Zeiträumen, die durch das Unionsrecht im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Dokumenten zur Corporate Governance festgelegt sind, auf zehn Jahre beschränkt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss die Gesellschaft alle personenbezogenen Daten aus dem Vergütungsbericht streichen oder den gesamten Vergütungsbericht nicht mehr öffentlich zugänglich machen (vgl. die Erwägungsgründe 39 und 40).
Abs 2:
Der Abschlussprüfer hat zu überpr...