AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 78d Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
ErlRV zu § 78d
Um sicherzustellen, dass die tatsächlich gewährte Vergütung in Einklang mit der genehmigten Vergütungspolitik steht, wird den Aktionären durch Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie das Recht eingeräumt, über den Vergütungsbericht der Gesellschaft abzustimmen.
Alternativ kann der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahrs in kleinen und mittleren Unternehmen zur Erörterung in der Hauptversammlung als eigener Tagesordnungspunkt vorgelegt werden. In diesem Fall kann eine Abstimmung entfallen.
Die Gesellschaft hat in beiden Fällen im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie dem Abstimmungsergebnis bzw. der Erörterung in der vorangegangenen ordentlichen Hauptversammlung Rechnung getragen wurde.
Literatur
Löbbe/Fischbach, Die Neuregelungen des ARUG II zur Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften, AG 2019, 373; G. Schima, Vergütungspolitik und Vergütungsbericht nach dem Aktienrechtsänderungsgesetz 2019, AR-aktuell 5/2019, 8 ff.
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Über den Vergütungsbericht ist in jeder ordentlichen Hauptversammlung abzustimmen. Dies ist in einem eigenen Tagesordnungspunkt anzukündigen (§ 104 Abs 2a). Grundlage is...