AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 78c Erstellung eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Vorstandsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
ErlRV zu § 78c
Abs 1:
Die Erstellung eines Vergütungsberichts soll eine Kontrolle der tatsächlich gewährten Vergütung an die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats durch die Aktionäre ermöglichen. Dieser Bericht soll im Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat erstellt werden, wobei die Aufbereitung der Information in erster Linie dem Vorstand obliegt.
Um die Transparenz zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass der Vergütungsbericht klar und verständlich ist und einen umfassenden Überblick über die Vergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats während des letzten Geschäftsjahres enthält.
Abs 2:
Diese Bestimmung listet auf, welche Informationen der Vergütungsbericht enthalten muss. Dabei wird eine weitgehend wörtliche Übernahme der in Art. 9b Abs. 1 der Richtlinie aufgelisteten Punkte vorgeschlagen, zumal die Europäische Kommission dazu nach Abs. 6 des Art. 9b „Guidelines“ beschließen wird, um eine EU-weit standardisierte und damit vergleichbare Darstellung zu ermöglichen.
Entsprechend der in Erwägungsgrund 45 der Richtlinie dargelegten allgemein...