AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 78b Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
ErlRV zu § 78b
Die Richtlinie gibt vor, dass die Aktionäre das Recht haben müssen, in der Hauptversammlung über die Vergütungspolitik abzustimmen. § 78b setzt dieses Recht so um, dass es dafür keines Antrags der Aktionäre bedarf, sondern eine solche Abstimmung jedenfalls alle vier Jahre sowie bei jeder Änderung vorgenommen werden muss. Es bedarf somit keiner Initiative der Aktionäre, dieses Recht auszuüben, die Abstimmung über die Vergütungspolitik erweitert vielmehr das Programm der ordentlichen Hauptversammlung (vgl. dazu auch die Änderung in § 104).
Die Abstimmung über die Vergütungspolitik hat entsprechend dem Mitgliedstaaten-Wahlrecht in Art. 9a.
Abs. 3 der Richtlinie empfehlenden Charakter. Die Kompetenzabgrenzung zwischen der Hauptversammlung und den beiden anderen Organen ist charakteristisches Merkmal der AG und markiert einen Wesensunterschied zur GmbH (vgl. Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 102 Rz 9). Im Hinblick auf die bestehenden Aufgaben der Hauptversammlung fügt sich eine bloß empfehlende Abstimmung besser in das Kompetenzgefüge der AG ein.
Hauptversammlungsbeschlüsse mit empfehlendem Charakter sind neu ...