AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 8a Ausgabebetrag der Aktien
1
§ 8a untersagt die Unterpariemission. Aktien dürfen nicht unter ihrem Nennwert oder, bei Stückaktien, unter dem auf eine Einheit entfallenden Anteil am Grundkapital ausgegeben werden. Der Grund für diese Regelung ist, dass das satzungsmäßige Grundkapital jedenfalls in die Gesellschaft eingezahlt werden muss. Die Gläubiger können darauf vertrauen, dass zumindest das Grundkapital einbezahlt wird bzw wurde, und dass Auszahlungen nur nach Maßgabe der Regeln über die Kapitalerhaltung vorgenommen werden. Eine Garantie, dass immer Gesellschaftsvermögen im Umfang des Grundkapitals vorhanden ist, besteht hingegen nicht.
2
International ist die Tauglichkeit des Grundkapitals für den Gläubigerschutz umstritten. So wird vertreten, dass Gläubiger im modernen Wirtschaftsleben nicht mehr auf die Höhe des Grundkapitals vertrauen, sondern ihre Kreditentscheidungen nach anderen Kennzahlen richten. Das Grundkapital schützt aus dieser Sicht, wenn überhaupt, nur jene Gläubiger, die deliktische Ansprüche gegenüber der Gesellschaft geltend machen, und solche, die nicht in der Lage waren, auf der Bestellung von Sicherheiten zu bestehen. Zweifel werden aber auch an der Tauglichkei...