AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 72 Zeichnung des Vorstands
Literatur
Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, UGB2 I. Band (2010); Gruber, Geschäftspapiere als Publizitätsmittel - Glossen zu § 14 HGB (Teil II), JBl 1993, 762; Oberhofer/Strickner, Angaben auf Geschäftspapieren von Kapitalgesellschaften, ÖJZ 1992, 119; Petrasch/Verweijen in Straube, Wiener Kommentar GmbH-Gesetz; Thiele, Vorstand einer Aktiengesellschaft, ecolex-Script 2001/20.
Internationale Literatur
Fleischer in Spindler/Stilz, AktG4 I. Band (2018); Kalss in Goette/Habersack/Kalss, Münchner Kommentar zum Aktiengesetz5 II. Band (2020); Spindler in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz5 II. Band (2020).
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung und Zweck der Norm
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Systematik und Normzweck. § 72 regelt die Zeichnung von Urkunden seitens des Vorstands. Die Regelung soll Zweifeln vorbeugen, ob ein Dokument tatsächlich der Gesellschaft zuzurechnen ist oder nicht. Nach § 29 Abs 3 und § 73 Abs 2 ist eine Musterzeichnung beim Firmenbuchgericht aufzubewahren, die eine Überprüfung der Identität der Unterschrift ermöglichen soll, was heute infolge der elektronischen Einreichung völlig überholt ist, da diese einen grafologi...