AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 65b Inpfandnahme eigener Aktien
Literatur
S §§ 51, 65, 65a; Kalss, Kredite und Sicherheiten im Lichte der Einlagenrückgewähr, in Konecny, Insolvenzforum 2015, 125; Koch, Kreditsicherheiten an Gesellschaftsanteilen, Immaterialgüterrechten und Internet-Domains, in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht, Band IX, II (2012) 435; Verweijen, Fruchtgenussrechte als Mittel der Pflichtteilsdeckung, JEV 2020, 145.
Internationale Literatur
Nodoushani, Die Verpfändung konkreter Bezugsrechte, WM 2011, 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Einzelfragen | ||
C. | Rechtsfolgen | ||
II. | Kreditinstitute | ||
A. | Sonderregel |
I. Grundlagen
A. Allgemeines
1
Zweck und Regelungsgegenstand: Das Verbot der Inpfandnahme eigener Aktien soll die reale Kapitalerhaltung sicherstellen, indem Gefährdungen, die sich aus fallenden Kursen bei der Pfandverwertung oder der mangelnden Veräußerbarkeit ergeben können, hintangehalten werden. Zudem soll die Inpfandnahme nicht zur Umgehung des Erwerbsverbots eingesetzt werden.
2
Historische Entwicklung und Parallelregelungen: Die europarechtliche Grundlage bildet Art 66 RL 2017/1132 (GRRL) (vormals Art 24 der Kapital-Richtlinie), die deutsche Parallelregelung findet sich in ...