AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 64 Berechnung der Aktienbesitzzeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
A. | Zweck und Regelungsgegenstand | ||
B. | Entwicklung und parallele Regelungen | ||
II. | Zurechnung der Zeiten mit Anspruch auf Übereignung | ||
III. | Zurechnung der Vorbesitzzeit alter Aktien auf junge Aktien | ||
IV. | Zurechnung der Vorbesitzzeit eines Rechtsvorgängers | ||
V. | Zusammenrechnung von zurechenbaren Besitzzeiten | ||
VI. | Rechtsfolgen | ||
A. | Gesetzlich vorgesehene Mindestbesitzzeiten | ||
B. | Mindestbesitzzeit als Voraussetzung durch die Satzung oder durch Hauptversammlungsbeschluss |
I. Allgemeines
A. Zweck und Regelungsgegenstand
1
Das AktG sieht in verschiedenen Fällen eine Mindestbesitzzeit für die Ausübung von Aktionärsrechten vor. § 64 regelt die Berechnung solcher Mindestbesitzzeiten. Werden durch die Satzung oder durch Hauptversammlungsbeschluss für die Geltendmachung weiterer Aktionärsrechte Mindestbesitzzeiten vorgesehen (vgl Rz 14), sind die Regelungen von § 64 zwingend anzuwenden.
B. Entwicklung und parallele Regelungen
2
§ 64 geht auf den durch die deutsche Notverordnung 1931 eingeführten § 230a dHGB zurück, wurde geändert in das AktG 1937/38 übernommen und befindet sich noch in dieser Fassung, nur das Wort „Bank“ wurde mit der Generalbereini...