AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 63 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
Literatur
Kastner, Die Unterbeteiligung, JBl 1965, 72; Tichy, Syndikatsverträge bei Kapitalgesellschaften (2000); Wallisch, Implizite Befristung und Durchsetzung von Syndikatsverträgen, ÖZW 2004, 55.
Internationale Literatur
Noack, Gesellschaftervereinbarungen bei Kapitalgesellschaften (1994).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
A. | Zweck und Regelungsgegenstand | ||
B. | Entwicklung und parallele Regelungen | ||
II. | Anwendungsbereich | ||
III. | Gemeinschaftlicher Vertreter | ||
A. | Bestellung, Vollmacht | ||
B. | Beschränkungen der Vollmacht, Stimmrechts-Splitting | ||
IV. | Solidarhaftung | ||
V. | Willenserklärungen der Gesellschaft | ||
VI. | Leistungen der Gesellschaft |
I. Allgemeines
A. Zweck und Regelungsgegenstand
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Miteigentümer von Aktien bilden eine Rechtsgemeinschaft iSd §§ 825 ff ABGB. § 63 stellt klar, dass aus der Unteilbarkeit der Aktie gem § 8 Abs 5 nicht folgt, dass sie nicht mehreren Personen zustehen kann. Die Regelung vereinfacht die Rechtsbeziehung zwischen der Gesellschaft und solchen Rechtsgemeinschaften insbesondere dadurch, dass die Gesellschaft das Innenverhältnis der Rechtsgemeinschaft außer Acht lassen darf. Aus diesem Schutzzweck (Vereinfachung zugunsten der Gesellschaft) folgt...