AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 59 Zahlungspflicht der Vormänner
Literatur
Siehe das bei § 57 AktG angegebene Schrifttum.
I. Normzweck
1
Die Kaduzierung nach § 58 AktG ermöglicht der AG, die eingezogene Aktie zu verwerten, um nach Möglichkeit auf diese Weise das Kapital aufzubringen; § 59 AktG regelt dieses Verwertungsverfahren. Danach sind zunächst der Reihe nach sämtliche Vormänner verpflichtet, aber auch berechtigt, die kaduzierte Aktie gegen Zahlung der fälligen Einlageschuld zu erwerben; ist auf diese Weise keine vollständige Aufbringung der Einlageforderung möglich, ist die Aktie an Dritte zu verkaufen, wobei die vorgeschriebene Art des Verkaufsverfahrens im Hinblick auf die fortbestehende Ausfallshaftung des Aktionärs einer Verschleuderung entgegenwirken soll.
2
In der Satzung der Gesellschaft können keine von § 59 AktG abweichenden Bestimmungen vorgesehen werden. Die Gesellschaft ist im Interesse der Kapitalaufbringung verpflichtet, den fälligen Einlagerückstand unverzüglich durch Durchführung des Verwertungsverfahrens nach § 59 AktG abzudecken. Dieser Verpflichtung der Gesellschaft steht der Anspruch der Vormänner des ausgeschlossenen Aktionärs auf Erwerb der kaduzierten Aktie gegenüber; dieser Anspruch kann, insbesondere bei hohen bereits geleisteten Tei...