AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 58 Ausschluss säumiger Aktionäre
Literatur
Siehe das bei § 57 AktG angeführte Schrifttum.
I. Normzweck
1
Ist das Verfahren zur Zahlungsaufforderung - ungeachtet der Sanktionen nach § 57 Abs 2 und Abs 3 AktG - erfolglos geblieben, kann die AG den säumigen Aktionär ausschließen. Dieses Kaduzierungsrecht ist ein wesentliches Instrument zur Sicherung der Kapitalaufbringung. Die Satzung der Gesellschaft kann keine von den §§ 58 f AktG abweichenden, auch keine strengeren Bestimmungen vorsehen.
II. Kaduzierungsverfahren
A. Materielle Voraussetzungen
2
Die Kaduzierung ist nur bei nicht erfüllten Bareinlageforderungen (einschließlich eines Agios), nicht jedoch bei Verzug mit der Bezahlung von Vergütungsansprüchen nach § 57 Abs 2 und 3 AktG bzw von Nebenleistungsverpflichtungen nach § 50 AktG zulässig. Eine Kaduzierung ist auch nicht bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Sacheinlagepflicht möglich, außer die Sacheinlageleistung hat sich in eine Geldschuld gewandelt. Bei einer gemischten Einlage kann die Kaduzierung nur bei verzögerter Zahlung der Bareinlageschuld, nicht aber bei verspäteter Leistung der Sacheinlageschuld durchgeführt werden: Erfolgt jedoch der Ausschluss wegen verzögerter Bareinlageschuld, verfällt auch eine allenfalls bereits geleistete Sacheinlage. Vorauss...