AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 55 Vergütung von Nebenleistungen
Literatur
Siehe Nachweise des Schrifttums bei § 50.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entwicklung und Parallelvorschriften | |||
1. | Entwicklung | |||
2. | Parallelvorschriften | |||
II. | Rechtsnatur des Anspruchs | |||
III. | Bestimmung der Höhe der Vergütung | |||
A. | Vorrang der Satzung | |||
B. | Sonstige Bestimmung der Höhe der Vergütung | |||
C. | Satzungsänderung | |||
IV. | Rechtsfolgen zu hoher Vergütung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die Vergütungsregelung hat zwei Zielsetzungen zu erfüllen: Zum einen soll der Aktionär für die Erbringung seiner nach § 50 mitgliedschaftlich übernommenen Nebenverpflichtung eine Gegenleistung erhalten dürfen, die unabhängig davon gezahlt werden darf, ob in der Jahresbilanz ein Bilanzgewinn (Reingewinn) ausgewiesen wird. Dies ist sachgerecht, da die Gesellschaft die Leistung auch sonst bei Dritten zukaufen und dafür regelmäßig ein (marktübliches) Entgelt zahlen müsste. Andererseits muss sichergestellt werden, dass der Aktionär keinesfalls mehr erhält als den Wert der von ihm erbrachten Nebenleistung; das würde einer Rückzahlung seiner Einlage gleichkommen und einen tatsächlichen Vermögensabfluss von der Gesellschaft an den Aktionär darstellen ...