AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 51 Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen
Literatur
Achrainer, Eintragung börsenotierter Gesellschaften in das Wirtschaftliche Eigentümer Register, NZ 2018, 201; Jud/Saurer, Eigene Aktien im EU-GesRÄG - Erfassen §§ 51 Abs 2 und 66 idF EU-GesRÄG alle in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen, RdW 1996, 252; Kalss, Eigene Aktien im Ministerialentwurf des EU-GesRÄG 1995, SWK 1995, B 65; dies, Der Erwerb eigener Aktien im österreichischen Recht, AG 1996, 550; Koppensteiner, Wechselseitige Beteiligungen im Recht der GmbH, wbl 1990, 1; Rericha/Strass, Kapitalaufbringung und ‑erhaltung bei der Abgabe von Gewährleistungen durch die Gesellschaft iZm Kapitalerhöhungen, wbl 2016, 730; M Tichy, Syndikatsverträge bei Kapitalgesellschaften (2000); Zollner, Die kontrollierte Privatstiftung aus gesellschafts- und kapitalmarktrechtlicher Sicht, GesRZ 2003, 278.
Internationale Literatur
Büdenbender, Eigene Aktien und Aktien an der Muttergesellschaft - Zeichnung, Erwerb, Kompetenzen - DZWir 1998, 1 und 55; Ganske, Das Zweite gesellschaftsrechtliche Koordinierungsgesetz vom , DB 1978, 2461; Grasmann, System des internationalen G...