AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 44 Verjährung der Ersatzansprüche
Literatur
Jabornegg, Anmerkungen zu ÖBA 1994, 980.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entstehungsgeschichte | |||
C. | Rechtsvergleich | |||
1. | Deutschland | |||
2. | GmbH-Recht | |||
II. | Art der Ansprüche | |||
III. | Beginn der Verjährungsfrist | |||
IV. | Verhältnis zu sonstigen ABGB-Verjährungsbestimmungen |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 44 ist eine spezielle Verjährungsbestimmung im AktG. Entsprechend der Unmöglichkeit nach § 43, über Ersatzansprüche gegen die nach den §§ 39-41 haftenden Personen vor Ablauf einer Fünf-Jahresfrist nach Eintragung der Gesellschaft sich zu vergleichen oder darauf zu verzichten, hält § 44 fest, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen diese Personen nach fünf Jahren ab Eintragung der Gesellschaft verjähren. Diese Verjährungsfrist gilt allerdings nicht nur für die Ersatzansprüche gegen die Personen nach den §§ 39-41, sondern auch für die Ansprüche gegen die Gründungsprüfer nach § 42 AktG in Verbindung mit § 275 Abs 1-4 UGB. Darüber hinaus gilt § 44 auch für Ersatzansprüche der Gesellschaft bei der Nachgründung.
B. Entstehungsgeschichte
2
Die geltende Fassung des § 44 geht bereits auf das AktG 1937/38 zurück. Die einzige Änderung seither war der Aust...