AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 43 Verzicht und Vergleich
Literatur
Wie bei § 39.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entstehungsgeschichte | |||
C. | Rechtsvergleich | |||
1. | Deutschland | |||
2. | GmbH-Recht | |||
II. | Verzichtbare Ansprüche | |||
III. | Voraussetzungen für Wirksamkeit von Verzicht und Vergleich | |||
IV. | Ausnahme bei Überwindung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 43 soll verhindern, dass die Gesellschaft, also die Vorstandsmitglieder als Vertreter der Gesellschaft, auf Ersatzansprüche gegen die nach § 39 haftenden Gründer, gegen die gemäß § 40 neben den Gründern haftenden Personen oder gegen die gemäß § 41 haftenden Verwaltungsmitglieder, also teilweise sich selbst gegenüber, vorschnell auf etwas verzichtet bzw sich über Haftungsansprüche im Rahmen der Gründer vorschnell vergleicht, sodass dadurch die Gesellschaft und vor allem zukünftige Aktionäre eines Haftungsanspruches verlustig werden. Vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist ist ein Verzicht oder Vergleich aber dann möglich, wenn die Hauptversammlung dem zustimmt. Für das Quorum der Hauptversammlung besteht in § 43 ein Vetorecht zugunsten von 20% der Aktionäre, sollte sich zwar für einen solchen Verzicht oder Vergl...