AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 266 Sitz
Literatur
Kastner, Aktiengesetz 1965, JBl 1965, 392 = Gesammelte Aufsätze 261.
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Die zum AktG 1965 geschaffene Übergangsbestimmung des § 266 bestand ursprünglich aus zwei Absätzen. Abs 1 bezog sich auf die Firma, Abs 2 auf den Sitz. Abs 1 enthielt eine aus Art 22 EGHGB stammende und von dort in § 2 Abs 2 der Zweiten Einführungsverordnung übernommene Übergangsregel zu § 4: Eine Firma, die schon vor dem (Inkrafttreten des HGB 1897) geführt wurde, in der aber der Rechtsformzusatz „Aktiengesellschaft“ nicht enthalten war, konnte unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich unbefristet weiter geführt werden. Eine Übergangsregelung für Gesellschaften, die in Österreich zwischen 1900 und 1938 zulässigerweise eine Firma ohne Rechtsformzusatz geführt hatten, gab es nicht (zur Rechtsentwicklung s § 4 Rz 3). Jedenfalls widersprach diese Regelung Art 1 Abs 1 der Kapital-RL und wurde deshalb durch Art II Z 65 EU-GesRÄG 1996 ersatzlos gestrichen; allenfalls erforderliche Satzungsanpassungen waren bis zum zur Eintragung in das FB anzumelden (Art XVII Abs 7 EU-GesRÄG).
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Der geltende Text des § 266 ist dessen ursprünglicher Abs 2, die Absatzbezeichnung entfiel zugleich mit der Streichung des Abs 1. Die ...