AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 260 Gemeinnützige Bauvereinigungen
Literatur
Arnold, Die gemeinnützigen Bauvereinigungen aus abgaben- und gesellschaftsrechtlicher Sicht (2001); Wünsch, Zur Rechnungslegung „großer Gesellschaften mbH“, GesRZ 1991/173.
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Anwendungsbereich: Der Begriff der gemeinnützigen Bauvereinigung richtet sich nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl 1979/139 idgF. Findet dieses Gesetz Anwendung, gelten die allgemeinen und konzernbezogenen Bewertungsvorschriften gemäß §§ 201 bis 211, § 260, § 274 und § 275 UGB. Rechnungslegungsvorschriften finden gemäß § 23 Abs 2 WGG unabhängig von der Größe Anwendung. Aus diesem Grund ist der Maßstab für die anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften die große Kapitalgesellschaft gemäß § 221 Abs 3 UGB. Größenabhängige Erleichterungen sind nicht anzuwenden.
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Keine Anwendung: Auf die gemeinnützige Bauvereinigung AG finden folgende gesetzliche Bestimmungen des UGB keine Anwendung: § 268 (Pflicht zur Abschlussprüfung), § 269 (Gegenstand und Umfang des Jahresabschlusses), § 269a (Internationale Prüfungsstandards), § 270 (Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers), § 270a (Höchstlaufzeit der fortlaufenden Bestellung bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse), § 271 (Befangenheit und Ausgeschlossenheit des Wirtschaftsprüfers), § 27...