AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 27 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Auslagen und Entlohnung der Gründungsprüfer
Literatur
Wie bei § 25.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entstehungsgeschichte | |||
C. | Rechtsvergleich | |||
1. | Deutschland | |||
2. | GmbH-Recht | |||
II. | Umfang der Aufklärungs- und Nachweispflicht der Gründer | |||
III. | Entscheidung durch Gericht | |||
A. | Antragsbefugnis | |||
B. | Gerichtsentscheidung | |||
C. | Rechtsfolgen | |||
IV. | Honorar des Gründungsprüfers | |||
A. | Gerichtliche Bestimmung | |||
B. | Möglichkeit der Sondervereinbarung | |||
C. | Honorarschuldner |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 27 stellt sicher, dass ein externer Gründungsprüfer auch tatsächlich umfassend und im Detail den Gründungsvorgang prüfen kann. Falls sich die Gründer weigern, die entsprechenden Aufklärungen und Nachweise darzulegen, unterstützt einerseits das Gericht die externen Gründungsprüfer und ist andererseits sichergestellt, dass die Gesellschaft nicht eingetragen wird, da die externen Gründungsprüfer vor der endgültigen Offenlegung ihren Bericht nicht ausführen dürfen.
2
Der zweite Absatz regelt den Anspruch der externen Gründungsprüfer auf Entlohnung und Kostenersatz.
B. Entstehungsgeschichte
3
§ 27 ist bis auf einige wörtliche An...