AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 251 Veröffentlichung der Bilanz
Literatur
Foglar-Deinhardstein, Umwandlung einer GmbH mit Unterbilanz in eine AG zulässig? GES 2011, 10; ders, Nochmals zum Gläubigerschutz beim Formwechsel von der GmbH in die AG, GES 2016, 52; Grünwald, Die gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsrichtlinien der Europäischen Union, in FS Posch (1996) 43; siehe auch Vor §§ 239-253.
Internationale Literatur
Siehe Vor §§ 239-253.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung | ||
C. | Parallelvorschriften | ||
II. | Veröffentlichung der Umwandlungsbilanz |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 251 AktG verpflichtet den Vorstand der durch den Formwechsel entstandenen Aktiengesellschaft zur unverzüglichen Veröffentlichung der Umwandlungsbilanz in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft. Deklariertes Regelungsanliegen des Gesetzgebers war es, den (historischen) Unterschieden in den Rechnungslegungsvorschriften sowie Offenlegungspflichten zwischen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mbH Rechnung zu tragen; die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung der Umwandlungsbilanz soll Interessierten die Möglichkeit geben, Einblick in die neu entstandene Aktiengesellschaft zu erhalten. Ob wegen der Entwic...