AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 250 Wirkung der Eintragung
Literatur
Siehe Vor §§ 239-253.
Internationale Literatur
Siehe Vor §§ 239-253.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entwicklung | |||
C. | Parallelvorschriften | |||
II. | Wirkung der Eintragung | |||
III. | Folgen des Rechtsformwechsels | |||
A. | Gesellschafter | |||
B. | Gesellschaftsgläubiger | |||
C. | Rechte Dritter an den Gesellschaftsanteilen | |||
D. | Organmitglieder |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die mit der Eintragung des Rechtsformwechsels verbundenen Wirkungen bilden den Regelungsgegenstand von § 250 AktG. Nach erfolgter Eintragung besteht die (bisherige) GmbH in einem geänderten „Rechtskleid“, nämlich in der Rechtsform der Aktiengesellschaft weiter. Die Geschäftsanteile sind zu Aktien, das Stammkapital zum Grundkapital geworden. Rechte Dritter an einem Geschäftsanteil werden durch den Rechtsformwechsel nicht berührt. Gleichzeitig ist § 250 AktG die Aussage zu entnehmen, dass ohne Eintragung in das Firmenbuch die Umwandlung nicht wirksam wird.
B. Entwicklung
2
§ 250, 1. HS AktG idgF entspricht gänzlich § 274 AktG 1937/38, der 2. HS wurde durch das AktG 1965 sprachlich neu gefasst.
C. Parallelvorschriften
3
Deutschland: Die korrespondierenden deutschen Regelungen sind in §§ 202, 247 dUmwG zu finden.
4
Rechtsformwechsel ...