AktG | Aktiengesetz, Band I und II
3. Aufl. 2021
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§ 249 [Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung]
Literatur
Siehe Vor §§ 239-253.
Internationale Literatur
Siehe Vor §§ 239-253.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 249 AktG legt den Inhalt der Bekanntmachung der Eintragung in das Firmenbuch fest. Neben dem gesamten Inhalt der Eintragung, welcher ohnedies gem § 10 UGB von Amts wegen zu veröffentlichen ist, verlangt § 249 AktG unter sinngemäßer Anwendung von § 33 Abs 2 AktG zusätzlich die Veröffentlichung der Mitteilung, dass in die Berichte über die Umwandlungsprüfung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der externen Prüfer bei Gericht Einsicht genommen werden kann. Offenkundiger Zweck dieser Regelung ist es, die Publizität beim Rechtsformwechsel an jene (erhöhte) Publizität bei Gründung einer Aktiengesellschaft anzunähern.
B. Entwicklung
2
§ 273 AktG 1937/38 stellt die Vorgängerbestimmung von § 249 AktG idgF dar. Dieser wurde vom AktG 1965 als § 249 AktG 1965 mit einigen wenigen sprachlichen Adaptierungen übernommen. Durch das FBG 1991 wurde § 249 neu gefasst, die bis dahin bestehende Pflicht, Name, Beschäftigung und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats zu veröffentlichen, wurde gestrichen, zumal sich dies...